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Für E-Autos gibt’s Privilegien in 309 von insgesamt 425 eingetragenen Städten.

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Du darfst kostenlos parken
  • bis zu 3 Stunden

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  • ein E-Kennzeichen

  • eine Parkscheibe

Keine weiteren Privilegien für Elektrofahrzeuge
Foto auf dem Parkscheinautomaten

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Keine weiteren Privilegien für Elektrofahrzeuge
In ganz Bayern gilt für alle E-Autos: - Freies Parken auf öffentlichen Parkplätzen bis zu 3 Stunden (evtl. begrenzt durch Höchstparkdauer) - Parkscheibe muss genutzt werden

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  • bis zu 2 Stunden

  • bis zur angegebenen Höchstparkdauer

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Keine weiteren Privilegien für Elektrofahrzeuge
Elektrisch betriebene Fahrzeuge werden an den entsprechend gekennzeichneten Flächen für zwei Stunden unter Auslegung der Parkscheibe von den Parkgebühren befreit.

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    Keine weiteren Privilegien für Elektrofahrzeuge
    Kostenlos Parken mit E-Kennzeichen Wenn Sie ein Fahrzeug mit E-Kennzeichen haben, können Sie auf den öffentlichen Parkplätzen bis zur Höchstparkdauer kostenlos parken. Dies gilt für alle Parkplätze, die von der Stadt direkt bewirtschaftet werden. Einen entsprechenden Hinweisaufkleber mit der Höchstparkdauer finden Sie an den dortigen Parkautomaten und Parkuhren. Wichtig ist, dass Sie ihren Parkbeginn mit der Parkscheibe anzeigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Parkplätze, die von der Wohnbau (Anger, Globe, Parkhäuser/Tiefgarage) oder der SÜC (Badparkplatz) bewirtschaftet werden.

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    • bis zu 1 Stunde

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    Keine weiteren Privilegien für Elektrofahrzeuge
    Seit dem 1. Januar ist lediglich noch eine Stunde gebührenfreies Parken für E-Autos möglich. 2027 entfällt dieses komplett.

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    • nur während des Ladevorgangs

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    Keine Privilegien für Elektrofahrzeuge
    Die Parkgebühren Befreiung wurde im April 2025 aufgehoben

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    Keine weiteren Privilegien für Elektrofahrzeuge
    Gültig nur in ausgeschilderten Parkzonen und nicht im gesamten Stadtgebiet. Klick auf einzelne Pins der verlinkten Karte für Details.

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    Keine weiteren Privilegien für Elektrofahrzeuge
    Lt. Parkgebührenordnung der Stadt Alsdorf.

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    • bis zur angegebenen Höchstparkdauer

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    Keine weiteren Privilegien für Elektrofahrzeuge
    "Fahrzeuge mit E-Kennzeichen dürfen in Delmenhorst kostenfrei parken, sofern eine Parkscheibe ausgelegt wird. Es gilt dann die vor Ort zulässige Höchstparkdauer."

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    • bis zu 3 Stunden während des Ladevorgangs

    • bis zur angegebenen Höchstparkdauer während des Ladevorgangs

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    Keine weiteren Privilegien für Elektrofahrzeuge
    Ab 1. April 2025 dürfen Fahrzeuge mit einem ,E‘ am Ende des Kennzeichens auf allen öffentlichen Parkplätzen in Traunstein bis zu drei Stunden kostenlos parken. Damit setzt die Stadt eine Vorgabe der Landesregierung um. Für die Gebührenbefreiung ist das E-Kennzeichen zwingend notwendig. Außerdem ist immer die Höchstparkdauer zu beachten. Sie wird durch die Gebührenbefreiung nicht außer Kraft gesetzt. In der Traunsteiner Innenstadt gilt – mit Ausnahme des Karl-Theodor-Platzes – eine Höchstparkdauer von zwei Stunden, im Bahnhofsareal sind es 30 Minuten. Außerdem gilt die Regelung nur für öffentliche Parkflächen und nicht für Tiefgaragen oder Parkhäuser.

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    • bis zu 2 Stunden während des Ladevorgangs

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    Keine weiteren Privilegien für Elektrofahrzeuge
    Parken während des Ladevorgangs kostenlos. Schilder beachten. Ab einer Standzeit von 120 Minuten (DC) bzw. 240 Minuten (AC) fällt eine Blockiergebühr von 10 Cent pro zusätzlicher Minute an, jedoch nicht mehr als 12,00 € pro Ladevorgang. Die ausgewiesenen Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. (Quelle: Stadtwerke Dinslaken)

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    Keine weiteren Privilegien für Elektrofahrzeuge
    Maximalparkdauer sind in Moosburg 2 Stunden an Parkplätzen an denen bezahlt werden muss. Es gibt auch Parkplätze wo man länger parken darf (unbeschränkt), z.B. am Viehmarktplatz.

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    Keine weiteren Privilegien für Elektrofahrzeuge
    Parkgebührenbefreiung für Elektrofahrzeuge ab 1. April 2025 Im Dezember 2024 hat der Ministerrat der Bayerischen Staatsregierung die Parkgebührenbefreiung bis zu 3 Stunden für Elektrofahrzeuge auf öffentlichen Parkplätzen ab dem 1. April 2025 beschlossen. Sie gilt für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) – dazu zählen rein batterieelektrisch betriebene Fahrzeuge, Plug-in-Hybrid- sowie Brennstoffzellenfahrzeuge – die zudem nach § 4 EmoG gekennzeichnet sein müssen (E-Kennzeichen) und endet zunächst Ende 2026.

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